Angeschlossene Vereine:


Satzung

 

Vereinssatzung

 

Vereinsring Gonzenheim e.V.

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

1.   Die Vereinigung führt den Namen

VEREINSRING GONZENHEIM

 

2.   Der Sitz der Vereinigung ist

      Vereinshaus Gonzenheim

      61352 Bad Homburg v.d.H. – Gonzenheim

 

3.   Nach der vorgesehenen Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“

 

 

§ 2

 

Allgemeines

 

Der Vereinsring ist frei und unabhängig von konfessionellen, weltanschaulichen und politischen Bildungen und Bestrebungen. Vorstand und Mitgliedsvereinen sowie angeschlossenen Interessengemeinschaften und Institutionen ist die Werbung im Namen des Vereinsrings für oben genannte Zwecke untersagt.

 

 

§3

 

Zweck des Vereinsrings

 

1.   Zweck des Vereinsrings ist die Vereinigung und Pflege des Vereinslebens von überwiegend im Stadtteil Gonzenheim ansässigen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen. Er soll die allgemeinen Interessen dieser Vereinigungen vertreten und das Vereinsleben unterstützen. Es können aber auch gemeinnützige, kulturelle und sportliche Aktivitäten, sowie Maßnahmen des Denkmalschutzes unterstützt / betrieben werden, ebenso Pflege der Ortsgeschichte und traditionelles Brauchtum.

 

2.   Die Tätigkeit des Vereinsrings wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zweck der gemeinsamen Interessen und Bestrebungen ausgeführt. Die Mittel des Vereinsrings dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die angeschlossenen Vereinigungen haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereinsrings.

 

3.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereinsrings. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsrings fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4

 

Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§5

 

Mitglieder

1.   Mitglied kann jeder Verein, jede Interessengemeinschaft und Institution werden, die die gemeinsamen Interessen des Vereinsrings unterstützen will. Vertreten werden diese Vereinigungen von drei Mitgliedern der angeschlossenen Vereinigung, die als vertretungsberechtigte Personen von den Vereinigungen benannt werden.

 

2.   Die Mitgliedschaft einer Vereinigung ist schriftlich beim Vereinsringvorstand mit Vorlage der Vereinssatzung, Gemeinschafls- oder Geschäftsordnung zu beantragen, der mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung der Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

 

§6

 

Pflichten der Mitglieder

 

1.   Alle Mitgliedsvereinigungen haben die Pflicht, die Interessen des Vereinsrings zu vertreten und zu fördern.

 

2.   Jede Mitgliedervereinigung ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

3.  Jede Mitgliedsvereinigung hat die Pflicht, seinen geschäftsführenden Vorstand, Bevollmächtigten oder Geschäftsführer dem Vereinsringvorstand schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen dieser Zusammensetzung. Auch ist die Änderung der Vereinssatzung Gemeinschafts- oder Geschäftsordnung dem Vereinsringvorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

 

§7

 

Ende der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft einer Vereinigung erlischt mit freiwilligem Austritt, Ausschluß oder Auflösung der angeschlossenen Vereinigung.

 

2.   Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich an den Vereinsringvorstand erfolgen.

 

3.   Der Vorstand kann Mitgliedsvereinigungen bei vereinsringschädigendem Verhalten von der Mitgliedschaft ausschließen.

 

4.   Mitgliedsvereinigungen, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereinsrings zu. Dieses muß schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ausschlusses an den Vorstand erfolgen. Bis zum Ablauf der Frist, bzw. bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Milgliedsvereinigung.

 

 

§8

 

Der Vorstand

 

1.   Vorstandsmitglied kann nur werden, wer mindestens drei Jahre ununterbrochen Mitglied einer angeschlossenen Vereinigung ist.

 

2.   Der Vorstand besteht aus folgenden ehrenamtlichen Mitgliedern:

                                 dem Vorsitzenden / oder Vorsitzende

                                 dem stellvertretenden Vorsitzenden / oder Vorsitzende

                                 dem Schriftführer / oder Schriftführerin

                                 dem Kassenwart / oder Kassenwartin

                                 und zwei Beisitzern / Beisitzerinnen.

 

3.   Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfall nicht stimmberechtigte Beisitzer zu ernennen.

 

4.   Die Vertretung des Vereinsrings erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart.

 

5.   Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, er führt jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

      Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen bis zur Neuwahl.

 

6.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.

 

 

§9

 

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

1.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß jährlich einmal einberufen werden und soll im I. Quartal stattfinden.

 

2.   Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.

 

3.   Vor Beginn der Tagesordnung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, der auch als Wahlleiter fungiert.

 

4.   Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Bericht des Vorsitzenden, die Rechnungslegung des Kassenwartes und der Bericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

 

5.   Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt daraufhin über die Entlastung des Vorstandes und wählt zwei Kassenprüfer. Die Wiederwahl der Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr ist nicht zulässig.

 

6.   Die Wahl des Vorsitzenden sollte geheim durchgeführt werden. Es gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die übrigen Vorstandsmitglieder können einzeln oder geschlossen per Akklamation gewählt werden, sofern dies durch einfachen Mehrheitsbeschluss gewünscht wird.

 

7.   Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen wirksam.

 

8.   Über das Ergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1.   Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereinsringes es erfordert.

 

2.   Auf schriftliches Verlangen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 1/3 aller Mitgliedsvereinigungen, muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

3.   Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§11

 

Auflösung des Vereinsrings

 

1.   Die Auflösung des Vereinsrings ist nur möglich, wenn mindestens 50% der Mitgliedervereinigungen einen entsprechenden Antrag zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht haben.

 

2.   Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diese können die Auflösung des Vereinsrings nur mit 3/4-Mehrheit beschließen.

 

3.   Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Bei dieser 2. Versammlung können Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit gefasst werden, die bindend für die Mitglieder sind.

 

4.   Nach Auflösung wird das Vermögen des Vereinsrings der Stadt Bad Homburg v.d.H. zur Förderung gemeinnütziger Einrichtungen im Stadtteil Gonzenheim übergeben.

 

 

§12

 

Satzungsänderung

 

1.   Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens 4/5 der angeschlossenen Vereinigungen durch Mitglieder vertreten sein müssen, mit 3/4- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

2.   Der Vorstand eines jeden Mitgliedsvereins handelt für den jeweiligen Verein gegenüber dem Vereinsring. Jedes, in den Vereinsring entsandte Mitglied im Auftrage des jeweiligen Vereins handelt verbindlich für diesen Verein / Vorstand. Pro Verein sind drei Personen zu entsenden.

 

 

§ 13

 

Diese Satzung hat de ordentliche Mitgliederversammlung vom 12. März 1998 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.

 

 

Ergänzung zur Vereinsringsatzung.

 

Zu § 1 Name und Sitz

 

1.   Der Sitz der Vereinigung ist Vereinshaus Gonzenheim Am Kitzenhof 4 61352 Bad Homburg v.d.Höhe Stadtteil Gonzenheim

 

2.   Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 19. April 1999.

 

3.   Schrift und Wappen

 

 

Der Vorstand                                    Stand 2001